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- Archiv 2009 -

Stadt verlangt "verbindliche Verfahrensweise" für Kunst in "hoher Qualität" an der Tonkuhle



Das Kunstwerk "EBER" auf dem Marktplatz Eversten und eine neue Eversten-Kunstmappe, die im Isensee-Verlag erschienen ist, hat der Bürgerverein initiiert. Beide Kunstwerke, für die die finanzschwache Stadt keinen Cent aufwenden musste, werden von den Bürger/innen bestens "angenommen" und fördern dadurch die gewollte "Identität" von "Oldenbürgern" mit ihrem Stadtbezirk. Aktuell hatte der Bürgerverein Oldenburg-Eversten e. V. die Überlegung, noch stehende Baumstämme an der Tonkuhle durch einen anerkannt qualifizierten Künstler zur Freude von Bürgern künstlerisch gestalten zu lassen. "Muster" dieser Baumkunst sind seit Jahren u. a. in Rastede an der Rennbahn zu besichtigen.

Dieses erneut geplante „Kunstsponsering" des Bürgervereins rief die Stadt auf den Plan, die jetzt durch den Kulturdezernenten Martin Schumacher mitteilte, dass die Stadt die Initiative und das Engagement des Bürgervereins begrüße und das Bemühen um eine Aufwertung des öffentlichen Raumes in Eversten lobe. Unter Hinweis auf den sogenannten „Kultur-Masterplan" bitte die Stadt jedoch um Verständnis dafür, dass zur Realisierung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum eine „verbindliche Verfahrensweise" einzuhalten ist, um die hohe Qualität der Gestaltung zu gewährleisten. Insbesondere Kunst im öffentlichen Raum, teilt die (nicht finanzierende!) Stadt mit, ist einem „hohen Standard von künstlerisch und gesellschaftlich relevanten Konzeptionen verpflichtet, mit der die „ Leitlinien für Kunst" in der Stadt sowie die Verfahrensweisen zur Projektierung und Realisierung von Kunstwerken detailliert doziert werden. Diese Stellungnahme passt bestens zur „Stadt der Wissenschaft". Für bürgergesponserte Baumkunst an der Tonkuhle Eversten scheint sie eher keine Hilfestellung darzustellen. Der Rasteder Skulpteur will jedoch zur verordneten Prozedur seine Kunstpläne durch den Bürgerverein auf den städtischen Kultur-Prüfstand stellen lassen. Sofern die Stadt dies nach einer inzwischen beantragten grundsätzlichen Prüfung tatsächlich „erlauben" sollte.

Quelle:

OMZ, Januar 2009